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Allgemeine Geschäftsbedingungen ADLO

1. Der Verfertiger ist verpflichtet das Werk auf seine Gefahr und auf seine Kosten und zum vereinbarten Termin zu realisieren.
2. Die Sachen zur Realisierung des Werks, deren Besorgung laut Vertrag in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, ist dieser verpflichtet dem Verfertiger zu dem in dem Vertrag vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen, andernfalls ohne unnötigen Verzug nach Abschluss des Vertrags. Im Zweifelsfall wird angenommen, dass der Werkpreis um den Preis dieser Sachen nicht  heruntergesetzt wird. Wenn der Besteller die zu besorgenden Sachen nicht rechtzeitig bereitstellt, kann ihm der Verfertiger hierfür eine angemessene Frist gewähren, wobei nach deren ergebnislosem Ablauf der Verfertiger die Sachen nach vorherigem Hinweis selbst auf Kosten des Bestellers besorgen kann. Der Besteller ist verpflichtet den Beschaffungspreis dieser Sachen, sowie die damit verbundenen zweckmäßig entstandenen Kosten ohne unnützem Verzug zu begleichen, nachdem der Verfertiger ihn hierzu aufgefordert hat. Die Sachen, die zur Realisierung des Werks benötigt werden und die laut Vertrag nicht in der Verantwortung des Bestellers liegen, ist der Verfertiger verpflichtet zu besorgen.
3. Im Falle, dass das Werk an einem Grundstück des Bestellers, oder an einem Grundstück welches dieser angeschafft hat  realisiert wird, trägt das Schadensrisiko an dem so zu realisierendem Werk der Besteller.
4. Der Verfertiger stellt für den Besteller die Lieferung und Verfrachtung des Gegenstands der Bestellung auf den Ort der Realisierung sicher, und sorgt für die Realisierung des Werks durch Sicherstellung der Montage.
5. Der Besteller ist verpflichtet sich nach einer Aufforderung des Verfertigers zur Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstands oder dessen Teils, in dem von dem Verfertiger bestimmten Termin, einzustellen.
6. Der Verfertiger ist berechtigt die Erfüllung des Vertrags auch vor dem vereinbarten Termin abzuschließen und den Vertragsgegenstand dem Besteller überzugeben und den Besteller im Sinne des vorausgehenden Punktes zur Übernahme aufzufordern.
7. Der Verfertiger gerät nicht in Verzug während der Zeit in der er seinen Verpflichtungen wegen an Seite des Bestellers entstandenen Umständen nicht nachkommen konnte, bzw. wenn dies wegen nicht Gewährung einer ordentlichen und rechtzeitigen Zusammenwirkung des Bestellers nicht möglich war. Der Verfertiger gerät  nicht in Verzug auch im Falle, wenn er seine Verpflichtungen wegen einem unabwendbarem Ereignis nicht erfüllen konnte.
8. Die Verpflichtung des Verfertigers den Vertragsgegenstand zu liefern und zu übergeben wird durch eine protokollarische Übergabe/Übernahme des Vertragsgegenstands erfüllt, oder auch durch eine ungerechtfertigte Ablehnung der Übernahme des Vertragsgegenstands seitens des Bestellers, zu welchem Zeitpunkt auch das Schadensrisiko an dem Vertragsgegenstand an den Besteller übergeht.
9. Die Absicherung des Erfüllungsorts liegt in der Verantwortung des Bestellers, einschließlich sämtlicher Montagebewilligungen im Sinne der gültigen Rechtsvorschriften, falls erforderlich.
10. Der Besteller ist verpflichtet dem Verfertiger, und seinen Vertretern den Zugang an den Erfüllungsort zu ermöglichen, sowie die Möglichkeit auch an arbeitsfreien Tagen zu arbeiten zu gewähren. Weiters ist er verpflichtet im Falle eines größeren Umfangs des Werks für die Mitarbeiter des Verfertigers auch einen Raum zwecks Ablagerung des Materials, bzw. zwecks der Umkleidung der Mitarbeiter bereit zu stellen.
11. Der Besteller ist verpflichtet für den Verfertiger folgendes sicher zu stellen:

- Starkstromanschluss 220V/15A (220V/25A im Falle der Lieferung einer Tür zusammen mit Türzarge) in einer Entfernung nicht größer wie 25 m von dem konkreten Erfüllungsort,

- Wasserzufuhr im Falle der Lieferung einer Tür zusammen mit Türzarge,

- ausreichende Beleuchtung des Montgageorts,

- im Falle der Lieferung einer Tür zusammen mit Türzarge den Höhepunkt der Installation der Türzarge in Bezug zu der definitiven Höhe des Fußbodens bestimmen,

- beheizte oder zumindest temperierte Räumlichkeiten mit minimaler Temperatur von 10° Celsius im Ort der Lieferung,

- relative Feuchtigkeit der Räumlichkeiten während der Montage und während des Betriebs des Werks mit maximal 50% im Ort der Lieferung,

- Überwachung des Werks bei Installation von Türzargen während der Zeit von 24 Stunden nach Beenden der Installation, so dass es zu keiner nachträglichen Verschiebung der installierten Teile kommen kann,

- im Falle eines, auch durch den Besteller nicht direkt verursachten Stromausfalls, ist der Besteller verpflichtet sämtliche hierdurch verursachten Stillstandskosten des Verfertigers zu tragen,

- ausreichenden Platz für die Mitarbeiter des Verfertigers während der Montage, dies vor allem durch Vermeidung gleichzeitiger Tätigkeit anderer Zulieferer im selben Ort, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Verfertigers verhindern könnten - Parkmöglichkeit in einer Entfernung nicht größer wie 100 m vom Ort der Montage sicherstellen,

12. Der Besteller ist verpflichtet den Ort der Montage ordnungsgemäß vorzubereiten, und dies vor allem durch Sicherstellung von folgenden Maßnahmen:

a/   Beseitigung von Gegenständen die die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Verfertigers verhindern könnten, oder bei denen während der Montage Verschmutzung oder Beschädigung droht (in der Nähe der Tür und der Türzarge sind Gegenstände wie Verbaute Möbelteile, Verkleidungen, Teppiche auszubauen). Sämtliche Gegenstände, die bei der Montage und Demontage im Wege sind, werden beseitigt, allerdings nicht zurück montiert (elektrische Schalter und Steckdosen, Klingel, Verkleidungs- und Dekorationsleisten, Leisten von TV-Leitungen und Telephonnetzen ... usw.),     

/b  Der Besteller ist verpflichtet den Verfertiger über sämtliche verborgenen Tatsachen, die die Ordnungsgemäße Leistung des Verfertigers verhindern würden bekannt zu machen (z. B. Stromabschaltung), und hauptsächlich über Sachen, die während der Montage und Demontage beschädigt werden könnten (wie z.B. in der Wand, im Fußboden oder unter der Tür verlaufende elektrische Leitungen, oder Strom- und Gasrohrleitungen).

c/ Der Besteller ist verpflichtet die benachbarten Bewohner auf den mit der Demontage und Montage verbundenen Lärm und Staubaufkommen aufmerksam zu machen.

13. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass es bei der Demontage der ursprünglichen Türzarge im Lieferort zum erhöhten Staubaufkommen kommt.

14. Der Besteller verpflichtet sich den Lieferort so vorzubereiten, dass es zu keiner Beschädigung von Gegenständen in Folge solch eines erhöhten Staubaufkommens kommt.

15. Der Besteller verpflichtet sich das bestellte Werk an der vereinbarten Stelle und in der vereinbarten Zeit von dem Verfertiger zu Übernehmen und den in dem Vertrag dafür vereinbarten Preis zu bezahlen.

16. Nach der Erfüllung des Werks ist der Verfertiger berechtigt dem Besteller eine Endrechnung auszustellen (sofern es keine Vorausbezahlung gegeben hat), wobei die eventuelle vorherige Anzahlung berücksichtigt wird.

17. Der Besteller verpflichtet sich die Rechnung des Verfertigers innerhalb von 14 Tagen ab deren Ausstellung zu bezahlen, ansonsten verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe von 0,1% des Schuldbetrags pro Tag, bis zur Begleichung der Rechnung zu bezahlen. Unter Beachtung von außerordentlichen Tatsachen ist der Verfertiger berechtigt dem Besteller die Vertragsstrafe zu vergeben.

18. Das Eigentumsrecht zu dem Vertragsgegenstand laut diesem Vertrag übergeht von dem Verfertiger an den Besteller nach der Übergabe/Übernahme des Vertragsgegenstands erst nach der Bezahlung des gesamten vereinbarten Preises für das Werk, ansonsten ist der Besteller nicht berechtigt das Werk an eine dritte Person zu veräußern. Falls der Besteller nicht einmal nach 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung diese dem Verfertiger bezahlt, verpflichtet sich der Besteller dem Verfertiger den Vertragsgegenstand zurück auszuhändigen und ihm die dazu notwendige Zusammenwirkung zu gewähren.

19. Falls der Vertragsgegenstand unwesentliche Mängel und Rückstande ausweist (die den Verwendungszweck und die normale Benutzung nicht beeinträchtigen), verpflichtet sich der Besteller das ordnungsgemäß gefertigte Werk protokollarisch zu übernehmen, der Verfertiger verpflichtet sich die Mängel und Rückstande zu beseitigen.

20. Die mechanischen oder sonst sichtbaren Beschädigungen des Werks, bzw. dessen Teils, sichtbare Mangelhaftigkeiten des Werks, die offenbar bei der Übergabe und Übernahme des Werks anstehen, muss der Auftraggeber bereits während dieser Übergabe und Übernahme beanstanden, ansonsten erlischt sein Recht hierzu. Hierdurch ist allerdings keinesfalls die Garantie auf das gefertigte Werk und das Recht des Auftraggebers die während der Garantiefrist entstandenen Mängel oder entstandene Funktionsunfähigkeit während dieser Garantiefrist zu beanstanden, eingeschrenkt.

21. In der schriftlichen Reklamation ist der Besteller verpflichtet die Mängel aufzulisten und zu beschreiben wie sich diese manifestieren, zugleich ist er verpflichtet das reklamierte Werk. bzw. dessen Teil zwecks einer Besichtigung durch den Verfertiger aufzuheben.

22. Der Verfertiger trägt keine Verantwortung für Mängel an dem Werk, falls diese Mängel durch Verwendung von Sachen verursacht wurden, die dem Verfertiger von dem Besteller zwecks Verarbeitung durch den Verfertiger übergegeben wurden, wobei der Verfertiger trotz fachlicher Aufwendung die Ungeeignetheit dieser Sachen nicht feststellen konnte, oder aber hat der Verfertiger den Besteller darauf hingewiesen und der Besteller hat trotzdem an deren Verwendung beharrt. Der Verfertiger trägt genauso keine Verantwortung für Mängel, die durch Einhaltung von ungeeigneten Anweisungen des Bestellers verursacht wurden, falls der Verfertiger auf die Ungeeignetheit dieser Anweisungen aufmerksam gemacht hat und der Besteller trotzdem an deren Einhaltung beharrt hat, oder der Verfertiger nicht im Stande war diese Ungeeignetheit festzustellen. Der Verfertiger haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Verwendung, Verschleiß oder unzutreffende Behandlung oder Umgang mit dem Werk seitens des Bestellers zurückzuführen sind.

23. Auf die ADLO Sicherheitstüren und das Zugehör gewährt der Verfertiger eine Garantie für den Zeitraum von 24 Monaten.
a) Sofern das Werk auch die Montage beinhaltet hat, bezieht sich die Haftung auch auf die Montage,
b) ansonsten unterliegt die Montage, sowie die mit der Montage verbundenen Sachen nicht der Haftung.

24. Der Besteller ist verpflichtet den Verfertiger auf sämtliche Leitungen und Installationen, die sich in einer Entfernung bis 20 cm von der Bauöffnung befinden, aufmerksam zu machen. Sollte dies nicht passieren, trägt der Verfertiger keine Haftung für die eventuell entstandenen Schäden.

25. Der Verfertiger verpflichtet sich sämtliche Informationen über die Art und Weise der Absicherung des Bestellers, sowie über die Betrieblichen und räumlichen Gegebenheiten, die ihm während der Realisation des Werks bekannt geworden sind, geheim zu halten. Genauso verpflichtet sich der Verfertiger auch sämtliche technische Informationen über die Ausführung des Werks geheim zu halten. Einzige Ausnahme aus der Geheimhaltungspflicht über die oben genannten Tatsachen gilt für die Vertragsseiten nur im Falle eines Antrags seitens der Ermittlungsbehörden, sowie bei Aufnahme eines Strafverfahrens.

26. Der Vertrag erlischt nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Vertragsseiten, durch eine Schriftliche Vereinbarung, oder durch einen Rücktritt vom Vertrag in schriftlicher Form.

27. Der Verfertiger ist berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten, falls der Besteller die Vorauszahlung, oder die Endrechnung nicht bezahlt, oder auch ohne Angabe jeglichen Grundes. Durch die Zurücktretung von dem Vertrag  wird das Recht des Verfertigers von dem Besteller eine Kompensation für die bereits entstandenen Kosten, einen Schadenersatz, oder den entgangenen Gewinn zu verlangen nicht berührt.

28. Der Verfertiger hat das Recht auf einen Ersatz von Kosten, die im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Eintreibung seiner Forderung von dem Besteller enstanden sind.

29. Für den Fall, dass der Auftraggeber kein Letztverbraucher ist (natürliche Person, die bei dem Abschließen und erfüllen eines Vertrags nicht im Rahmen ihrer Handelstätigkeit oder einer sonstigen Unternehmenstätigkeit handelt) haben sich die Vertragsparteien vereinbart, dass sie sämtliche Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus den aufgrund dieses Vertrags entstandenen oder mit diesem Vertrag zusammenhägenden Rechtsbeziehungen, einschliesslich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung und Erlöschung dieses Vertrags, sowie Streitigkeiten, die zwischen ihnen aufgrund von Rechtsbeziehungen von früher abgeschlossenen Verträgen entstanden oder entstehen werden oder mit diesen Verträgen zussammenhängen, einschliesslich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung und Erlöschung dieser Verträge, zwecks Entscheidung dem Schiedsrichter Judr. Tomáš Tomaníček, Sládkovičova 6, 010 01 Žilina vorlegen werden. Das schiedsrichterliche Verfahren wird nach den schiedsrichterlichen Regeln von Judr. Tomáš Tomaníček, Sládkovičova 6, 010 01 Žilina verlaufen (einschliesslich der Festlegung der schiedsrichterlichen Gebühren und der Festlegung der Vorgangsweise in dem schiedsrichterlichen Verfahren), die an dessen Web-Seite zugänglich sind. Für den Fall, dass der Schiedsrichter seine Funktion niederlegt, haben sich die Vertragsparteien geeinigt, dass der Schiedsrichter als eine ausgewählte Person laut § 6 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 244/2002 der Gesetzessammlung einen Ersatzschiedsrichter bestimmt und zwar den JUDr. Marián Ďuran, PhD., Sládkovičova 6, 010 01 Žilina oder die Mgr. Zuzana Dohnanská, Bottova ulica 1341/101, 018 41 Dubnica nad Váhom. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass sie sich der in dem schiedsrichterlichen Verfahren erlassenen Entscheidung unterordnen, wobei diese Entscheidung für die Vertragsparteien als rechtskräftig, verbindlich und vollstreckbar gelten wird. Zustellungsadresse für das Einreichen von Klagen ist: JUDr. Tomáš Tomaníček, Sládkovičova 6, 010 01 Žilina. 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
30. Bei einem Rücktritt von dem Vertrag nach Durchführung der technischen Besichtigung ist der Besteller verpflichtet eine Stornogebühr von 100 EUR zu bezahlen.

31.

a./ Die Vertragsparteien halten die nach diesem Vertrag und aus den Tätigkeiten der Vertragsparteien sich ergebenden Informationen und Verhandlungen für vertraulich.

b./ Jegliche zu diesem Vertrag sich beziehenden Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen sind für die Vertragsparteien verbindlich nur, wenn diese zu einem Nachhang zu diesem Vertrag erklärt werden und beidseitig von den statutarischen Vertretern des Bestellers und des Verfertigers unterzeichnet werden.

32. Die von diesem Vertrag sonst nicht geregelten Beziehungen richten sich nach den gültigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 40/1964 der Gesetzessammlung (Bürgerliches Gesetzbuch) in der Fassung späterer und zusammenhängender Vorschriften.

33. Der Werkvertrag wird in einem Original und zwei gleichwertigen Kopien ausgefertigt. Der Verfertiger behält das Original und eine Kopie. Dem Besteller steht die Kopie zu.

34. Diese Geschäftsbedingungen sind untrennbarer Bestandteil des Werkvertrags.

INFORMATION über Bereitstellung von personenbezogegen Daten laut Artikel 13 der GDPR bei der Datenerfassung von betroffenen Personen. 

1. Der Betreiber informiert die betroffene Person, dass er ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, und dies für folgende Zwecke:

a/ Titel, Vorname und Nachname, Wohnsitz, E-Mail Adresse, Telefonnummer zwecks Bearbeitung der Anfrage.

b/ Titel, Vorname und Nachname, Wohnsitz, E-Mail Adresse, Telefonnummer zwecks Bearbeitung der Bestellung.

c/ Titel, Vorname und Nachname, Wohnsitz, E-Mail Adresse, Telefonnummer zwecks des Abarbeitung des Werkvertrags.

Die Datenbereitstellung erfolgt in einer der folgenden Möglichkeiten:

a/ aufgrund des Gesetzes,

b/ aufgrund des abgeschlossenen Vertrags,

c/ als Grundlage für den Vertragsabschluss,

d/ als Grundlage für die Bearbeitung der Anfrage,

Mögliche Konsequenzen bei Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten:

Vertrag kann nicht abgeschlossen werden, Anfrage kann nicht bearbeitet werden.

2. Kategorien von personenbezogenen Daten:

Üblich verarbeitete personenebezogene Daten wie Titel, Vorname, Nachname, Adresse des dauerhaften, oder vorübergehenden Aufenthalts, E-Mail, Telephonnummer.

3. Empfänger, oder Kategorie von Empfängern, denen die Daten bereitgestellt wurden, oder werden:

a/ Transportunternehmen zwecks Zustellung der Bestellung,

b/ Montagepersonen und Organisationen, die aufgrund einer Vertragsbeziehung bei der Bearbeitung der Bestellung agieren,

4. Die Aufbewahrungsdauer der personenbezogenen Daten ist 20 Jahre, oder eine andere gesetzlich festgelegte Dauer, falls diese Dauer länger wie 20 Jahre ist.

5. Die betroffene Person hat vor allem das Recht:

a/ von dem Betreiber eine Korrektur, Löschung, oder Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu verlangen, oder gegen solch eine Verarbeitung einzuwenden,

b/ eine Beschwerde bei dem Amt für den Schutz von personenbezogenen Daten einzureichen,

c/ jegliche verfügbaren Informationen über die Quellen der Daten, falls die personenbezogenen Daten nicht direkt von der betroffenen Person ermittelt wurden,

d/ auf Informationen über die Existenz und die Konsequenzen eines automatisierten Entscheidungsverfahrens, sowie über die Profilierung laut Art. 22, Abs. 1 und 4 der GDPR,

e/ auf angemessene Garantien bei Übertragung der personenbezogenen Daten während deren Übertragung in dritte Länder (bei unserer Gesellschaft kommt es zu keinerlei Übertragung von Daten in dritte Länder),

 

In Bratislava, am 01.06.2018,  Ing. Vladimír Adame CSc., Geschäftsführer

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